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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 213Einleitung, Beteiligte

Unterabschnitt 2 Beschlusskammern

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt: 1.

der Antragsteller,

2.

die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,

3.

die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.