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TPG-OrganV · Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

TPG-OrganV Art. 7Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen

Abschnitt 2 Transport

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen: 1.

Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;

2.

Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;

3.

Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;

4.

empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.

Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.