TrGebV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
TrGebV Art. 1Gebührenerhebung
Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).