TrinkwEGV · Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
TrinkwEGV Art. 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.
Trinkwassereinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung gelangt;
2.
Gefährdung: Stoffe im Wasser mit biologischen, chemischen, physikalischen oder radiologischen Eigenschaften oder eine anderweitige Beschaffenheit des Wassers, die im Hinblick auf seinen Gebrauch als Trinkwasser die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
3.
Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das Gefährdungen von Wasser für die Trinkwassergewinnung herbeiführt.