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TrinkwEGV · Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung

TrinkwEGV Art. 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.

Trinkwassereinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung gelangt;

2.

Gefährdung: Stoffe im Wasser mit biologischen, chemischen, physikalischen oder radiologischen Eigenschaften oder eine anderweitige Beschaffenheit des Wassers, die im Hinblick auf seinen Gebrauch als Trinkwasser die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;

3.

Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das Gefährdungen von Wasser für die Trinkwassergewinnung herbeiführt.