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TrinkwEGV · Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung

TrinkwEGV Art. 4Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.

(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.