TrinkwV · Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
TrinkwV Art. 14Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht 1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,
3.
die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
4.
Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.