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UAG · Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG

UAG Art. 11Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 1 Zulassung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden in einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuss der Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind 1.

die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten Fachgebiete und

2.

praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines Umweltgutachters.

(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete bereits bestanden hat.

(3a) Von dem Erfordernis einer mündlichen Prüfung zur Erweiterung der Zulassung kann abgesehen werden, sofern der Umweltgutachter den Nachweis erbracht hat, dass er in einem Umfang von mindestens 15 Tagen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Stellung des Antrags auf Erweiterung der Zulassung in dem jeweils beantragten Zulassungsbereich in einer der Tätigkeit des Umweltgutachters vergleichbaren Art und Weise praktisch tätig war.

(4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in einem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle festgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über 1.

Verfahren, Anforderungen und Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4, einschließlich Wiederholungsprüfungen,

2.

Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und

3.

schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen.