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UAG · Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG

UAG Art. 22Mitglieder des Umweltgutachterausschusses

Abschnitt 3 Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde

Van krachtOfficiële tekst

(1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind 1.

sechs Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen und zwei Vertreter der EMAS-registrierten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, öffentlichen Einrichtungen oder Religionsgemeinschaften,

2.

vier Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,

3.

zwei Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,

4.

ein Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,

5.

vier Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,

6.

zwei Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,

7.

drei Vertreter der Gewerkschaften,

8.

drei Vertreter der Umweltverbände.

Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse verfügen. Mitglieder der Gruppen der Unternehmen, Gewerkschaften und Umweltverbände haben zudem mindestens dreijährige praktische Erfahrungen im Umweltmanagement vorzuweisen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Stellvertreter einer Gruppe können jederzeit ein beliebiges Mitglied ihrer Gruppe vertreten.

(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in Folge für den Umweltgutachterausschuss berufen. Anschließend muss vor einer erneuten Berufung eine Unterbrechung von mindestens einer Berufungsperiode liegen.