UErgG 3 · Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG 3 Art. 21
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
UErgG 3 · Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.