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UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

UKlaG Art. 8Klageantrag und Anhörung

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1.

den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2.

die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage 1.

Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

2.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.