UmwG Art. 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.