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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 231Mitteilung des Abfindungsangebots

Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft

Van krachtOfficiële tekst

Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.