UmwG Art. 277Kapitalschutz
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.