UmwG Art. 42Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.