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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 70Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

Van krachtOfficiële tekst

Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.