UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 32fMediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
(1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
(2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.