UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 45dGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.