UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 83Schranken der Verwertungsrechte
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.