WerkeRegV · Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
WerkeRegV Art. 4Eintragungsschein
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
WerkeRegV · Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.