USchadG · Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
USchadG Art. 5Gefahrenabwehrpflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
USchadG · Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.