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USchadG · Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

USchadG Art. 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben, 1.

alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,

2.

die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,

3.

die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.