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VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VAG Art. 143Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung

Abschnitt 1 Lebensversicherung

Van krachtOfficiële tekst

Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze.