VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
VDuG Art. 22Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
Unterabschnitt 3 Umsetzungsverfahren
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.