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VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

VDuG Art. 37Nicht abgerufene Beträge

Unterabschnitt 3 Umsetzungsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Ist der kollektive Gesamtbetrag nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht vollständig ausgekehrt oder übersteigt der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag die endgültig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens, so ist der Sachwalter dem Unternehmer zur Erstattung des verbleibenden Betrags verpflichtet. Dieser Rückzahlungsanspruch ist mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens im Verbandsklageregister fällig.