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VergMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk

VergMstrV Art. 4Arbeitsprobe

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

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(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.

Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,

2.

Auftragen von Ornamenten,

3.

Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,

4.

Radieren auf Gold und Silber,

5.

Lasieren,

6.

Ausführen einer Brokatmalerei,

7.

Marmorieren,

8.

Ausführen von Pinselschriften,

9.

Ölvergolden,

10.

Ausführen einer Goldgrundmalerei.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.