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VerkStatG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

VerkStatG Art. 1Anordnung als Bundesstatistik

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

Van krachtOfficiële tekst

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über 1.

den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),

2.

die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),

3.

den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),

4.

die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs),

5.

den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),

6.

die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt),

7.

den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),

8.

den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik),

9.

den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik),

10.

die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik),

11.

die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik),

12.

die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz

als Bundesstatistik durchgeführt.