VerlG · Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG Art. 10
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.
VerlG · Gesetz über das Verlagsrecht
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.