VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen
VermAnlG Art. 26aSofortiger Vollzug
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
Keine aufschiebende Wirkung haben 1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.