VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
VersammlG Art. 10
Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.