VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
VersRücklG Art. 9Wirtschaftsplan
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.