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VerstV · Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

VerstV Art. 9Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Van krachtOfficiële tekst

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.