VfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
VfAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.