VGG Art. 111Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.
Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.