VGG Art. 14Elektronische Kommunikation
Unterabschnitt 1 Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
Unterabschnitt 1 Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.