VGG Art. 52eAnwendung auf verwandte Schutzrechte
Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.
Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.