VGG Art. 7Mitglieder
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene 1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene 1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.