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VkBkmG · Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

VkBkmG Art. 13Aufwendungsersatz

Abschnitt 2 Verkündung und Bekanntmachung in besonderen Fällen

Van krachtOfficiële tekst

Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen: 1.

zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2),

2.

zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder

3.

zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3).