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VkBkmG · Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

VkBkmG Art. 15Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

Abschnitt 3 Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

Van krachtOfficiële tekst

Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.