VollstrAbkGBRAG Art. 6
Erster Abschnitt Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen
Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.