VollstrVtrGRCAG Art. 9
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Griechenland geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.