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VStG · Vermögensteuergesetz

VStG Art. 17Nachveranlagung

III. Veranlagung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1.

die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder

2.

ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder

3.

ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.

(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.