VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 63
7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beteiligte am Verfahren sind 1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.