VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 69
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.