VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 77
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.