VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 85
9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.