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VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG Art. 83Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

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(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.