VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG Art. 85Entschädigung
Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.