Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG Art. 87Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,

2.

eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.