VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG Art. 91Beschlussfassung
Abschnitt 2 Ausschüsse
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.