VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG Art. 17Vollzug gegen Behörden
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.